Rechtssichere Website: Impressumspflicht

Der wichtigste Bestandteil einer rechtssicheren Homepage ist das Impressum. Dass ein Impressum vorhanden sein soll und welche Informationen es beinhaltet, wurde im Telemediengesetz (TMG) festgeschrieben. Dieses Gesetz wurde 2007 erlassen und gilt als Nachfolger des Teledienstegesetzes, des Teledienstedatenschutzgesetz und des Mediendienste-Staatsvertrag, die seitdem außer Kraft getreten sind.

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Grundsätzlich sollten alle Websites ein Impressum haben, die „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene“ (§ 5 Abs. 1 TMG) Ziele verfolgen. „Geschäftsmäßig“ bedeutet in diesem Fall auch das Setzen von Werbung auf der eigenen Seite oder das Benutzen von Affiliate-Links, da dadurch, wenn auch in den meisten Fällen nur geringfügig, Geld verdient werden kann.

Auch ein Blog, der nicht geschäftsmäßig handelt, sollte über ein Impressum verfügen, da dort redaktionelle Inhalte veröffentlicht werden. So wird im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) festgehalten, dass „Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten“ (§ 55 Abs. 2 RStV), Angaben über die für die Inhalte verantwortliche Person zu benennen und „kenntlich zu machen [haben], für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist“ (ebd.). Laut des Telemediengesetztes und des Rundfunkstaatsvertrages müssen folgende Informationen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ (§ 55 Abs. 1 RStV) sein:
Sowohl das TMG als auch der RStV schreiben vor, den vollen Namen, als auch die Adresse zu nennen. Des Weiteren muss man eine „schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation […] ermöglichen, einschließlich [die] Adresse der elektronischen Post“ (§ 5 Abs. 1 S. 2 TMG) angeben. Mit anderen Worten soll also die E-Mail-Adresse angegeben und auch über diese E-Mail-Adresse Erreichbarkeit garantiert werden. Wer dort E-Mail-Adressen hinterlegt, über welche man nicht erreichbar ist, kann sich auf Abmahnungen gefasst machen.
So geschah es in einem recht aktuellen Fall bei Google. Google wurde abgemahnt, weil über die im Impressum zu findene E-Mail-Adresse kein Kontakt mit Google aufgenommen werden konnte. Beim Kontakt über diese E-Mail-Adresse kam lediglich eine automatisierte E-Mail zurück, mit dem Inhalt, dass diese E-Mails „nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können“. Das Landgericht Berlin entschied mit dem Urteil vom 28.08.2014, dass die Klage zulässig und begründet sei und das der Kläger den Unterlassungsanspruch gegenüber Google hat, da die „beanstandete Fassung des Impressums […] nicht den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG“ (Landgericht Berlin 2014, Az.: 52 O 135/13) genügt und „die Angabe einer solchen E-Mail-Adresse ist keine Angabe […] im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG“ (ebd.) ist.

Bei juristischen Personen müssen zusätzlich Informationen über die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und das Kapital der Gesellschaft gemacht werden. Juristische Personen sind unter anderem Stiftungen, Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften. Wenn also eine juristische Person irgendwo registriert ist, muss laut TMG „das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister […], und die entsprechende Registernummer“ (§ 5 Abs. 1 S. 4 TMG) angeben werden. Außerdem muss die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer wenn vorhanden angegeben werden.

Wie oben bereits beschrieben, müssen diese Informationen unmittelbar erreichbar sein. Wie dieses „unmittelbar“ zu verstehen ist, spezifizierte ein Urteil des Oberlandesgerichts München aus dem Jahre 2003. Dieses Urteil gilt zwar in Bezug auf das Teledienstegesetz und den Mediendienste-Staatsvertrag. Da das TMG aber als Nachfolger gilt, ist das Urteil immer noch aktuell. Das Gericht entschied, „die Informationen zur Anbieterkennzeichnung [sind] auch dann unmittelbar erreichbar, wenn zwei Mausklicks des Nutzers erforderlich sind, um zu den betreffenden Informationen zu gelangen“ (Oberlandesgericht München 2003, 29 U 2681/03). Zusammenfasend ist die unmittelbare Erreichbarkeit im „Sinne einer Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte zu verstehen“ (ebd.), welche mit höchstens zwei Zwischenschritten/Klicks gewährleistet ist.

Impressumsgeneratoren helfen dabei, ein entsprechendes Impressum für seine Seite zu generieren. Hierbei sollte das oben benannte Urheberrecht und die Lizenz beachtet werden. Einige Dienstleister, wie zum Beispiel eRecht24, bieten aber auch einen kostenfreien Impressumsgenerator mit lizenzfreien generierten Texten.

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Ein Kommentar
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    Antworten
    Hildegard Dieter
    29. Januar 2023, 18:23

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