Hat man einen erfolgreichen Blog, bietet sich die Möglichkeit, Werbung zu schalten, um Einnahmen zu generieren. Dies ist sowohl über den Verkauf eigener Werbeflächen, als auch über Dienstleister und Werbenetzwerke wie Google Adsense oder Plista möglich.
Beachten sollte man allerdings, dass man, wie bereits im Artikel „Haftungsausschluss“ beschrieben, nicht auf Inhalte mit rechtswidrigen Inhalten verlinken darf. Geschaltete Werbung muss auch als Werbung gekennzeichnet werden, denn man handelt laut § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unlauter, wenn man den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert. Das Urteil 5 U 127/05 vom Kammergericht Berlin aus dem Jahre 2006 unterstreicht dieses Gesetz. Der Leitsatz beinhaltet folgende Phrasen: „Internet-Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Eine Täuschung liegt stets vor, wenn dem Leser eine entgeldliche Anzeige als redaktioneller Beitrag präsentiert wird“ (Kammergericht Berlin 2006, 5 U 127/05). Nicht nur, dass nun klar geworden ist, das Werbung ersichtlich sein muss, zusätzlich sollte man sich auch klar überlegen, wie man Advertorials gestaltet. Wenn ein Blog einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt, bekommt man früher oder später E-Mails von Suchmaschinenoptimierungs-Agenturen, die einen darum bitten, gegen ein gewisses Entgeld Beiträge zu verfassen, die Links zu verschiedenen Inhalten von Werbepartnern enthalten. Diese sogenannten Advertorials oder Sponsored Post sind dann Artikel, die eigentlich nur dazu dienen, Werbung für bestimmte Produkte oder Seiten zu machen. Ein Advertorial ist durchaus legitim und legal, es ist nur Pflicht, diesen Artikel als Werbung zu kennzeichnen und klar ersichtlich von den redaktionellen Inhalten zu trennen. Wer dies nicht tut, betreibt Schleichwerbung und handelt nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unlauter. Übrigens reicht auch die Kennzeichnung als “Sponsored Post” laut Bundesgerichtshof nicht aus, da diese Bezeichnung nicht klar genug macht, dass es sich bei einem Artikel um Werbung handelt. (vgl. Bundesgerichtshof 2014, I ZR 2/11)
Des Weiteren sollte man beachten, dass, wenn man mit Werbung Geld verdient, dies versteuert werden muss. Die Frage, ob man gleich ein Gewerbe anmelden sollte, wird im Einkommensteuergesetz (EStG) beantwortet. So handelt es sich nach § 15 genau dann um einen Gewerbebetrieb, wenn eine „selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt“ (§ 15 Abs. 2 EStG). Verdient man also regelmäßig und nachhaltig mit Werbung Geld und hat dies als primäres Ziel, sollte man ein Gewerbe anmelden. Kleinere Blogs, die mit Werbung höchstens Kleinstbeträge zusammenbekommen, müssen sich darüber keine Sorgen machen. Laut § 23 des EStG müssen Privatpersonen Gewinne nicht versteuern, „wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.“ (§ 23 Abs. 3 EStG) Dies trifft auf die meisten kleinen Blogs mit Werbung zu.
Insgesamt ist es so, dass wenn man auch nur mit minimalen Gewinnen durch Werbung rechnet, man geschäftsmäßig handelt und somit die Website nicht mehr als private Website kategorisiert werden kann.
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