Ein Haftungssauschluss ist ein Phänomen, das immer häufiger sinnloserweise auf Websites zu sehen ist. Warum dies nicht unbedingt angebracht ist, wird im Folgenden erläutert.
Zuerst muss allerdings geklärt werden, wofür ein Betreiber eines Telemediendienstes nicht haftet. Zu dieser Fragestellung gibt es einige Paragrafen im Telemediengesetz. Nach § 8 des TMG sind Dienstanbieter „für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich“ (§ 8 Abs. 1 TMG), sofern sie nicht die Übermittlung veranlasst haben und die „übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben“ (ebd.). Dies trifft bei Blogs, zum Beispiel bei Kommentaren, zu. Betreiber eines Blogs sind also für die Kommentare nicht verantwortlich, sofern sie die nicht selbst geschrieben, beauftragt, verändert oder zensiert haben. § 10 des TMG befasst sich mit der Speicherung von Informationen, dazu zählen eingebettete Inhalte oder Links. So sind die Anbieter nicht für fremde Informationen verantwortlich, die sie verlinken oder einbetten, solange „sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben“ (§ 10 S. 1 TMG) und „sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben“ (§ 10 S. 2 TMG).
Am Beispiel Linksetzung ausgedrückt, heißt das: Zum Zeitpunkt der Verlinkung sollte überprüft werden, ob eine Seite, die man verlinken möchte, rechtswidrige Inhalte anbietet. Tut sie es nicht, kann man bedenkenlos verlinken. Kommt dann die Information, dass diese Seite doch rechtswidrige Inhalte enthält, sollte man diese Links umgehend entfernen. Eine ständige Kontrolle aller verlinkten Inhalte ist aber nicht nötig und bei größeren Projekten auch gar nicht möglich. Dies wird auch in § 7 des TMG bestätigt. So sind Dienstanbieter „nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen“ (§ 10 Abs. 2 TMG).
Durch dies geltende Recht ist ein Disclaimer, der beinhaltet, dass man sich von Links und Kommentaren distanziert, eigentlich unnötig. Dennoch kann man im Impressum auf diese Rechte hinweisen.
Das Landgericht Hamburg entschied im Urteil vom 12. Mai 1998, dass eine allgemeine Freizeichnungsklausel (Haftungsausschluss) nicht genügt, um sich von verlinkten Inhalten zu distanzieren. In diesem Fall verlinkte der Beklagte auf eine Seite, die Inhalte verbreitete, die gegen den Ehr- und Persönlichkeitsrechtsschutz verstoßen haben. Diese Inhalte waren schon zum Zeitpunkt der Verlinkung vorhanden, sodass der Beklagte die Kenntnisse von der rechtswidrigen Handlung hatte. Dennoch hatte er einen allgemeinen Haftungsausschluss, mit dem er sich von den verlinkten Inhalten distanzieren wollte. Das Urteil lautete: „Wer einen Link auf eine Internet-Seite mit beleidigenden Inhalten setzt, macht sich den Inhalt dieser Seite zu eigen, wenn er sich nicht hinreichend deutlich distanziert. Der bloße Hinweis auf die eigene Verantwortung des fremden Site-Betreibers reicht hierfür nicht aus“ (Landgericht Hamburg 1998, 312 O 85/98). Sogesehen ist also ein Haftungsausschluss nicht nötig, solange man sich an geltendes Recht hält. Er verhindert nicht, dass man der Verantwortlichkeit für bestimmte verlinkte Inhalte entzogen werden kann. Die Verantwortlichkeit für verlinkte oder generierte Inhalte wird in den oben beschriebenen Paragraphen 7-10 des Telemediengesetzes festgelegt und ist nicht durch einen Haftungsausschluss modifizierbar.
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